Die CDU-Ratsfraktion kritisiert weiterhin die Reduzierung der Stadtbezirke

„Mit künftig nur noch fünf statt neun Bezirken verlieren wir in Krefeld starke Stimmen für die Stadtteile. Vor allem die Identifikation der Bürgerschaft mit „ihren“ Stadtbezirken war eine Stärke des bisherigen Systems“, erklärt Dr. Stefan Galke, stellvertretender Fraktionsvorsitzender. „Die negativen Auswüchse der Neuordnung bekommen die Wähler bereits zu spüren. Etwa müssen in dem neu zugeschnittenen Wahlkreis Linn/Gellep-Stratum Wähler aus Gellep in den Nachbarort Linn reisen, um dort wählen zu gehen. Früher gab es sogar zwei Wahllokale in Stratum auf der Legionstraße. Ähnliche Berichte erreichen uns aus anderen Stadtteilen. So werden hohe Hürden für eine Wahlteilnahme geschaffen. Wir bitten daher jede Wählerin und jeden Wähler, sich die Wahlunterlagen genau anzuschauen, aus denen ersichtlich ist, wie rechtzeitig Briefwahl beantragt werden kann.“

Bisher war die CDU-Fraktion der stärkste Gegner der Neustrukturierung. „Neben dem bereits genannten Verlust an Bürgernähe befürchten wir auch, dass das politische Mandat zukünftig weniger attraktiv wird, wenn Sitzungen länger, Themen mehr und Termine häufiger werden. Familienfreundlicher wird es jedenfalls in der neuen Konstellation nicht werden. Damit wird für alle Fraktionen die Gewinnung von Nachwuchskräften schwieriger“, so Galke.

Das Argument der Verwaltung, dass ein Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW angeblich die Neuordnung der Stadtbezirke notwendig mache, lässt die CDU nicht gelten. „Das Gericht bezieht sich lediglich auf den Zuschnitt der Wahlbezirke – also die Gliederung, in der eine Kandidatin oder ein Kandidat für ein Ratsmandat antritt – nicht auf den Zuschnitt der Stadtbezirke. Dass die Verwaltung für die Reduzierung ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Themen werden nicht weniger, nur, weil man weniger Bezirke hat. Daher war uns als CDU das Argument der Bürgernähe wichtiger, als ein paar Sitzungen weniger im Jahr zu haben“, mahnt Galke.“

Anmerkung zum zitierten Urteil:

Das in Rede stehende Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW ist zu Az. 35/19 am 20. Dezember 2019 ergangen. Sie finden das Urteil einschließlich der Urteilsbegründung unter folgendem Link in der Datenbank Justiz.NRW:

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vgh_nrw/j2019/VerfGH_35_19_Urteil_20191220.html

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